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Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                                        

 

Stand März 2022

 

 

1) Allgemeines 

Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Eine rechtliche Bindung tritt nur durch die Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages oder geleisteter Anzahlung ein. 

 

2) Kosten 

Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlichem Stundenaufwand oder pauschal.

Die Leistungen werden zuzüglich MwSt. (Künstlerische Tätigkeit 13%, andere Tätigkeiten 20%) in Rechnung gestellt. 

 

3) Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist 

Die Produktion oder Dienstleistung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und geleisteter Anzahlung. 

Fertige Produkte oder Dienstleistungen müssen vom Kunden abgenommen und frei gegeben werden. Mit der Abnahme akzeptiert der Kunde die inhaltliche und formale Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. 

Hat der Auftraggeber nach Abnahme Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen auf Kosten und Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führen. 

Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Originalmaterialien aufzubewahren.

 

4) Haftung 

Tritt bei der Herstellung eines Produkts oder Abwicklung einer Dienstleistung ein Umstand ein, der die vertragsmäßigen Vereinbarungen unmöglich macht, so hat die Auftragnehmerin nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung eines Auftrags, die weder von der Auftragnehmerin noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu entgelten. 

Sachmängel, die von der Auftragnehmerin anerkannt werden, sind von dieser zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann die Auftragnehmerin nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. 

 

5) Zahlungsbedingungen 

Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen 

1) bei Aufträgen bis 1.000.-€ (Netto): 100% bei Lieferung des vereinbarten Produkts oder Dienstleistung.

2) bei Aufträgen ab 1.000.-€ (Netto): 50% bei Auftragserteilung und 50 % bei Lieferung des vereinbarten Produkts oder Dienstleistung  oder nach Vereinbarung.

Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 10 Tage netto ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, 15% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 20,00 zzgl. Ust je Mahnung in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen der Auftragnehmerin ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, alle der Auftragnehmerin entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 und die Kosten eines beauftragen Rechtsanwaltes sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen. 

 

6) Urheberrechte, Verwertungsrechte 

Alle von der Auftragnehmerin gelieferten Auftragsleistungen, sowie die Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum der Auftragnehmerin. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung der Auftragnehmerin unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. 

Die Auftragnehmerin behält sich vor, Auszüge ihrer Werke (Texte, Audiofiles,...) zur Arbeitsdokumentation und zu Werbezwecken einzusetzen.

 

7. Sonstige Bestimmungen 

Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens der Auftragnehmerin erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. 

Änderungen des Produktionsvertrages oder/und der Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. 

 

8. Gerichtsstand

Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Wien vereinbart.

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